- Schiffsversteigerung
- ⇡ Zwangsversteigerung von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken.- Gesetzliche Regelung: §§ 864 ff. ZPO, §§ 162 ff. ZVG.- Die Sch. richtet sich (mit geringen Abweichungen) nach den Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Grundstücken. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; an Stelle des Grundbuchs tritt das ⇡ Schiffsregister; Bezeichnung des Schiffes nach Schiffsregister; mit Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt Bewachung und Bewahrung des Schiffes; Bekanntmachung des ⇡ Versteigerungstermins in einem Schifffahrtsfachblatt; Zeitraum zwischen Terminbestimmung und Versteigerungstermin mindestens drei Monate.
Lexikon der Economics. 2013.