Schiffsversteigerung

Schiffsversteigerung
Zwangsversteigerung von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken.
- Gesetzliche Regelung: §§ 864 ff. ZPO, §§ 162 ff. ZVG.
- Die Sch. richtet sich (mit geringen Abweichungen) nach den Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Grundstücken. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; an Stelle des Grundbuchs tritt das  Schiffsregister; Bezeichnung des Schiffes nach Schiffsregister; mit Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt Bewachung und Bewahrung des Schiffes; Bekanntmachung des  Versteigerungstermins in einem Schifffahrtsfachblatt; Zeitraum zwischen Terminbestimmung und Versteigerungstermin mindestens drei Monate.

Lexikon der Economics. 2013.

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